1. Zweck
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Kunden und der Fretz Küchen AG.
2. Geltungsbereich
Die AGB gelten für sämtliche, von der Fretz Küchen AG ausgeführten Dienstleistungen und verkauften Produkte. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus aus der Auftragsbestätigung und den individuell festgelegten Bedingungen. Sie bilden die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und der Fretz Küchen AG.
3. Angebot und Angebotsunterlagen
Offerten von der Fretz Küchen AG sind während 90 Tagen verbindlich, gerechnet vom Tage des Angebotes. Die erste Offert Stellung ist für den Kunden kostenlos. Jede weitere Beratungs- und Überarbeitungstätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ansatz pro zusätzliche Beratung/Offert Stellung beträgt CHF 500.–. Eine solche zusätzliche Entschädigung entfällt bei Auftragsvergabe an die Fretz Küchen AG.
4. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung des Kunden zustande. Der Vertrag ist jedenfalls dann zustande gekommen, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch die Fretz Küchen AG akzeptiert. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, akzeptiert der Kunde auch den Inhalt der AGB. Ohne Widerspruch innerhalb von 5 Arbeitstagen gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als für beide Parteien verbindlich.
5. Preis
Der Preis für Dienstleistungen und Produkte, der vom Kunden zu bezahlen ist, ergibt sich aus der Offerte oder Vereinbarung. Er schliesst die Mehrwertsteuer ein, soweit nichts anders vereinbart wurde. Die Preisgrundlage, für die von der Fretz Küchen AG gelieferte Ware ist die jeweils aktuelle Preisliste der Gerätehersteller, die jederzeit ohne Voranzeige geändert werden kann. Modellwechsel und technische Änderungen der Gerätehersteller sind vorbehalten. Vom Kunden nachträglich gewünschte Zusätze oder Änderungen (Mehraufwand) werden bei der Abrechnung entsprechend verrechnet.
6. Mitwirkungspflicht Kunde
Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen und Produkte, für die er mit der Fretz Küchen AG einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Schäden zu verhindern. Der Kunde hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Lieferung und Montage ungehindert erfolgen kann. Andernfalls gehen die durch Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Umtriebe, zu seinen Lasten. Die Kosten von Materialanalysen, Massnahmen und Aufwendungen für die Entsorgung von Altlasten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für entstehende Mehrkosten der Fretz Küchen AG, welche zur Zeit der Offert Stellung/Auftragsbestätigung, weder bekannt und auch nicht ersichtlich oder erkennbar waren.
7. Lieferfristen, Annahmeverzug
Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine). In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug ist die Fretz Küchen AG berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert dem Besteller zu Belasten. Die Grundpauschalkosten für die Ein- und Auslagerung betragen CHF 270.00. Für jeden weiteren Tag wird eine eine Pauschale von CHF 12.00 pro Tag verrechnet.
8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungsstellung Sofern nichts anderes vereinbart
werden die Leistungen der Fretz Küchen AG wie folgt verrechnet: 30% bei Auftragserteilung, 60% bei Lieferung und 10% nach erfolgter Montage resp. Bauabnahme.
8.2 Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist innert 30 Tagen netto, nach Rechnungsstellung fällig, ausser in der vertraglichen Vereinbarung ist anderes vermerkt. Die Rechnung ist bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Rechnung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen. Ohne Gegenbericht des Kunden gilt diese als genehmigt. Hat der Kunde, bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum, weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann die Fretz Küchen AG den Vertrag ohne Entschädigung an den Kunden fristlos auflösen. Die bis dahin gestellte Forderungen und Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt zusätzlich, die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten. Wird der Kunde auf den Zahlungsverzug schriftlich hingewiesen, wird ihm pauschal bei der 1. Mahnung CHF 30.00, bei der 2. Mahnung CHF 50.00 und bei der letzten Mahnung CHF 100.00 auf den geschuldeten Betrag aufgerechnet.
9. Garantie
Transportschäden und Mängel, müssen innerhalb von acht Tagen seit Lieferung bzw. Bauabnahme an Fretz Küchen AG gemeldet werden. Für Geräte und Apparate gilt die Garantie des Herstellers- oder Lieferunternehmens. Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen. Der Garantieanspruch erlischt bei Beschädigungen infolge unsachgemässer Bedienung oder Behandlung und unnatürlicher Abnutzung. Für indirekte oder durch Dritte verursachte Schäden und für Mangelfolgeschäden übernimmt die Fretz Küchen AG keine Haftung.
10. Haftung
Die Fretz Küchen AG steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. Die Garantie ergibt sich im Einzelnen aus den Leistungsbeschrieben. Allfällige Haftungsbestimmungen in den Leistungsbeschrieben bleiben vorbehalten. Alle nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind.
10.2 Haftungsbeschränkung
Bei Bohrarbeiten lehnt die Fretz Küchen AG jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie auf Grund der Informationen keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Des Weiteren übernimmt die Fretz Küchen AG für Sachschäden bei der Demontage und bei der Montage oder bei Überalterung der Bausubstanz beim Kundenobjekt keine Haftung.
11. Besondere Bestimmungen
11.1 Geistiges Eigentum
Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch sowie zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Leistungsbeschrieben. Offerten und Projekte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Fretz Küchen AG kopiert, Dritten weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten verbleiben bei der Fretz Küchen AG.
11.2 Höhere Gewalt
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt auf Grund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehen behördlichen Restriktionen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.
11.3 Datenschutz/Geheimhaltung
Beim Umgang mit Daten hält sich die Fretz Küchen AG an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht. Die Fretz Küchen AG speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehungen, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die
Rechnungsstellung benötigt werden.
11.4 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen der Fretz Küchen AG bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Mit der Auftragsbestätigung erteilt der Kunde der Fretz Küchen AG hat das Recht für Forderungen aus Lieferungen und Arbeiten den Eigentumsvorbehalt bzw. das Bauhandwerkerpfandrecht auf seine Kosten
anzumelden.
12. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Internationale Übereinkommen sind ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Kriens.
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